Ohne Eintragung im Markenregister kann man eine Marke nicht innehaben. Art. 4 MSchG besagt lediglich, dass im Register eingetragene Marken im Falle der Eintragung durch Unberechtigte keinen Schutz geniessen. Gegen eine neu eingetragene Marke kann sich der Inhaber einer älteren Marke im Widerspruchsverfahren nach Art. 31ff. MSchG zur Wehr setzen. Das Weiterbenützungsrecht für ein bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen bleibt nach Art. 14 MSchG gewahrt. Der Markeninhaber kann nach erfolgtem Eintrag einem Dritten nicht verbieten, die Produktebezeichnung im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. Im Falle einer unbefugten Anmassung der Marke kann gemäss Art.