28 Abs. 2 lit. a MSchG den Antrag auf Eintragung im Markenregister beinhaltet. Aufgrund der durchschnittlichen Verarbeitungszeiten von derzeit noch mehr als einem halben Jahr ist davon auszugehen, dass auch das Markenrecht zugunsten des Gesuchsgegners noch nicht besteht. Vor der Eintragung besteht nach Art. 6 MSchG das Prioritätsrecht, welches indes noch keine vorwirkenden Markenschutzrechte entstehen lässt. Damit erweist sich die Rechtsberufung der Gesuchstellerin auf Markenschutz als hinfällig. Die von ihr angerufenen Art. 4 und Art. 13 Abs. 3 MSchG setzen voraus, dass eine Marke überhaupt eingetragen ist. Ohne Eintragung im Markenregister kann man eine Marke nicht innehaben.