Nichteintreten durch Erledigungsentscheid. Keine Prozessüberweisung an den für den Erlass von Massnahmen nach Obligationenrecht und UWG zuständigen Richter im Massnahmeverfahren. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2. - Gemäss Art. 5 MSchG entsteht das Markenrecht mit der Eintragung im Register. Die Gesuchstellerin bezeichnet sich als "Inhaberin" der Marke Tutoris, führt jedoch selbst an, dass diese Marke von ihr bisher noch nicht im Markenregister eingetragen worden sei. Lediglich der Gesuchsgegner hat am 15. Mai 1997 die Wortmarke "TUTORIS" beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum in Bern hinterlegt, was nach Art. 28 Abs. 2 lit.