{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-07-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_01-97-6-165_1997-07-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1616", "Checksum": "e0853f37e0baf8ab0758b5a9c58be9c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["01 97 6/165", "1997 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 16.07.1997 01 97 6/165 (1997 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 16.07.1997 01 97 6/165 (1997 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 16.07.1997 01 97 6/165 (1997 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4, 5, 6, 13 Abs. 3, 14, 28 Abs. 2 lit. a, 31ff., 52 f., 55, 58 und 59 Abs. 3 lit. b MSchG1; Art. 2, 64 und 65 URG; §§ 11 und 15 Abs. 2 lit. b, 100 Abs. 1 lit. b, 103, 104 Abs. 3, 113 Abs. 1 und 3 und 232 Abs. 1 ZPO. Fehlende Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten als einziger Instanz für den Erlass vorsorglicher Massnahmen, wenn es offensichtlich am Bestand einer Marke und eines Urheberrechtes fehlt. Nichteintreten durch Erledigungsentscheid. Keine Prozessüberweisung an den für den Erlass von Massnahmen nach Obligationenrecht und UWG zuständigen Richter im Massnahmeverfahren. | Markenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:20", "Checksum": "04fa8994e92896e11c120a04b3f79030", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 16.07.1997 01 97 6/165 (1997 I Nr. 13)\nRegeste:\nArt. 4, 5, 6, 13 Abs. 3, 14, 28 Abs. 2 lit. a, 31ff., 52 f., 55, 58 und 59 Abs. 3 lit. b MSchG1; Art. 2, 64 und 65 URG; §§ 11 und 15 Abs. 2 lit. b, 100 Abs. 1 lit. b, 103, 104 Abs. 3, 113 Abs. 1 und 3 und 232 Abs. 1 ZPO. Fehlende Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten als einziger Instanz für den Erlass vorsorglicher Massnahmen, wenn es offensichtlich am Bestand einer Marke und eines Urheberrechtes fehlt. Nichteintreten durch Erledigungsentscheid. Keine Prozessüberweisung an den für den Erlass von Massnahmen nach Obligationenrecht und UWG zuständigen Richter im Massnahmeverfahren. | Markenschutz\n\n lit. b ZPO). Da vorliegend ein Markenrecht nicht besteht und sich der Urheberrechtsschutz nicht auf die vom Gesuchsgegner hinterlegte Marke \"TUTORIS\" erstreckt, bleiben gegebenenfalls nur noch die von der Gesuchstellerin ebenfalls eingehend dargelegten Rechtsbehelfe des UWG und die im Zusammenhang mit dem Konkurrenzverbot behauptete Vertragsverletzung. Hierfür besteht indes die sachliche Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten nicht. Auf das Massnahmengesuch (einschliesslich Gesuch um dringliche Anordnung) ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (§ 100 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Verfahren ist durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO), weshalb sich auch die Anhörung des Gesuchsgegners erübrigt (§ 232 Abs. 1 ZPO). Die in § 103 ZPO vorgesehene Fristansetzung zur Bezeichnung des zuständigen Richters durch die Gesuchstellerin mit nachfolgender Prozessüberweisung kann vorliegend unterbleiben, da keine Verwirkungsfristen im Raume stehen und die Rechtshängigkeit bei einem Massnahmeverfahren nicht weiter von Bedeutung ist, da derartige Summarentscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (§ 113 Abs. 1 und 3 ZPO e contrario) und jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden kann. |"}