Dass vorläufig überhaupt keine Tanzkurse des DJ Bobo Dance-Clubs stattfinden, hat sich die Gesuchsgegnerin, die ihr eigenes Gesuch am Vortag gestellt hatte, selbst zuzuschreiben, wäre es ihr doch freigestanden, ihr Gesuch nach Kenntnis des vom Luzerner Obergerichtspräsidenten ausgesprochenen Verbots zurückzuziehen. Die Gesuchstellerin kann zudem nicht dazu verhalten werden, bei ihr selbst entstandene Urheberrechte im Zusammenhang mit dem Dance-Club ihrerseits auf die Gesuchsgegnerin zu übertragen, so dass gegen ihren Willen ohnehin keine Veranstaltungen des DJ Bobo Dance-Clubs mehr stattfinden können. |