Im Zeitpunkt der telefonischen und per Telefax erfolgten Vororientierung über die dringliche Massnahmeverfügung hatte die Gesuchsgegnerin jedenfalls noch keine Kenntnis über die Verfügung des Nidwaldner Kantonsgerichtspräsidenten. Dass vorläufig überhaupt keine Tanzkurse des DJ Bobo Dance-Clubs stattfinden, hat sich die Gesuchsgegnerin, die ihr eigenes Gesuch am Vortag gestellt hatte, selbst zuzuschreiben, wäre es ihr doch freigestanden, ihr Gesuch nach Kenntnis des vom Luzerner Obergerichtspräsidenten ausgesprochenen Verbots zurückzuziehen.