Kein Grund für die Aufhebung kann indes die von R.B. selbst gleichzeitig erwirkte entgegenstehende superprovisorische Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten von Nidwalden sein, ansonsten könnte jede superprovisorische Anordnung dadurch unterlaufen werden, dass bei einem anderen Richter eine gegenteilige Massnahme erwirkt wird, um eine Pattsituation zu erzwingen, aufgrund derer sich die erste Massnahme erübrigte. Im Zeitpunkt der telefonischen und per Telefax erfolgten Vororientierung über die dringliche Massnahmeverfügung hatte die Gesuchsgegnerin jedenfalls noch keine Kenntnis über die Verfügung des Nidwaldner Kantonsgerichtspräsidenten.