Die superprovisorisch angeordnete Massnahme fällt dahin. Kein Grund für die Aufhebung kann indes die von R.B. selbst gleichzeitig erwirkte entgegenstehende superprovisorische Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten von Nidwalden sein, ansonsten könnte jede superprovisorische Anordnung dadurch unterlaufen werden, dass bei einem anderen Richter eine gegenteilige Massnahme erwirkt wird, um eine Pattsituation zu erzwingen, aufgrund derer sich die erste Massnahme erübrigte.