Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist unter diesen Umständen nicht erst im Zivilprozess über die Rechtsgültigkeit der ausserordentlichen Kündigung zu entscheiden. Vielmehr ist die Grundlage des dringlich angeordneten vorsorglichen Verbots dadurch aufgehoben worden, dass es der Gesuchsgegnerin gelang, das Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe glaubhaft zu machen. Sie entwertete damit den von der Gesuchstellerin glaubhaft gemachten immaterialgüterrechtlichen Schutzanspruch. Damit ist das Massnahmegesuch abzuweisen. Die superprovisorisch angeordnete Massnahme fällt dahin.