Sie kann deren Leistungsverzögerungen folglich nicht zur Rechtfertigung ihrer eigenen Zahlungsausstände heranziehen. Der Geschäftsführer der Gesuchstellerin beherrscht im übrigen selbst auch eine Unterlizenznehmerin. Zudem besteht gemäss den Franchiseverträgen ein sofortiges Kündigungsrecht seitens der Gesuchstellerin bei Leistungsverzug. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen den Franchisenehmern und deren Vertragspartnern. 10.5. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist unter diesen Umständen nicht erst im Zivilprozess über die Rechtsgültigkeit der ausserordentlichen Kündigung zu entscheiden.