Damit sind wichtige Gründe glaubhaft gemacht, die eine umgehende Aufhebung des auf Dauer angelegten Lizenzvertrages rechtfertigen, wodurch zwischen den Parteien fortan nur noch Rückabwicklungspflichten bestehen (BGE 114 II 158). (...) Die von der Gesuchstellerin befürchteten Schadenersatzansprüche ihrer Unterlizenznehmer spielen bei der vorgenommenen Interessenabwägung keine Rolle. Die Unterlizenznehmer sind im Verhältnis zur Gesuchsgegnerin nur Hilfspersonen, so dass sich die Gesuchstellerin deren Leistungsverzögerungen anrechnen lassen muss. Sie kann deren Leistungsverzögerungen folglich nicht zur Rechtfertigung ihrer eigenen Zahlungsausstände heranziehen.