Die Gesuchsgegnerin selbst hatte dabei Gesprächsbereitschaft gezeigt und zu Lösungen Hand geboten, die offenbar von der Gesuchstellerin nicht einzuhalten waren. Schlussendlich machte die Gesuchstellerin ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Lizenzerteilung durch die Gesuchstellerin an sie für den DJ Bobo Dance-Club, der aber nicht zustande kam. Damit sind wichtige Gründe glaubhaft gemacht, die eine umgehende Aufhebung des auf Dauer angelegten Lizenzvertrages rechtfertigen, wodurch zwischen den Parteien fortan nur noch Rückabwicklungspflichten bestehen (BGE 114 II 158).