Dieser Umstand macht das Dauerschuldverhältnis untragbar. Die Gesuchsgegnerin vermag daher glaubhaft darzulegen, dass ihr Lizenzverhältnis mit der Gesuchstellerin aufgrund von deren Zahlungsschwierigkeiten auf Dauer erheblich belastet und so ihre geschäftliche Reputation gefährdet ist. Entsprechende Fristansetzungen blieben erfolglos. Diese Leistungsstörungen stellen wichtige Gründe dar, die es ihr nach Treu und Glauben unzumutbar machen, das Dauerschuldverhältnis fortzusetzen. Die Gesuchsgegnerin selbst hatte dabei Gesprächsbereitschaft gezeigt und zu Lösungen Hand geboten, die offenbar von der Gesuchstellerin nicht einzuhalten waren.