Demgegenüber tangieren Unregelmässigkeiten bei der Vertragserfüllung im Innenverhältnis der Parteien (Buchführung, Abrechnung der Lizenzgebühren) den guten Ruf von DJ Bobo in der Öffentlichkeit kaum. (...) Letztlich spielt in bezug auf die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses indes auch die angesetzte Zahlungsfrist zur Begleichung sämtlicher Ausstände keine ausschlaggebende Rolle, zeigen doch die vorliegenden Akten generell, dass während nahezu der gesamten bisherigen Vertragsdauer fortlaufend Rechnungen unbezahlt geblieben sind, die aufgrund des gemeinsamen Namensstamms mit DJ Bobo in Verbindung gebracht werden. Dieser Umstand macht das Dauerschuldverhältnis untragbar.