Auszugehen ist vielmehr vom glaubhaft gemachten Bestand des Dauerschuldverhältnisses (favor negotii), der mit dem dringlich ausgesprochenen Verbot vorläufig gewahrt werden sollte. Die Gesuchstellerin konnte sich darauf beschränken, das Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe substantiiert zu bestreiten. Sie hatte sich damit nur im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung des drohenden ernsthaften Nachteils zu befassen, der indes angesichts der abgeschlossenen Unterlizenz-/Franchiseverträge auf der Hand lag. 10.2. Nur die Übertragung von Urheberpersönlichkeitsrechten ist jederzeit widerruflich (Barrelet Denis/Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar, Bern 1994, S. 89, N 15 zu Art. 16 URG).