Zusammenarbeit unzumutbar erschiene, so dass das Dauerschuldverhältnis während der festen Vertragsdauer gekündigt werden könnte. Dieser Sondertatbestand beruht auf Lebensumständen, aus denen die Gesuchsgegnerin das Recht auf ausserordentliche Auflösung des Vertrages ableitet, weshalb sie - ebenfalls im Sinne eines Glaubhaftmachens - den Nachweis zu erbringen hat, dass diese wichtigen Gründe tatsächlich bestehen. Es spricht keine Vermutung für die Wirksamkeit einer ausserordentlichen Kündigung. Auszugehen ist vielmehr vom glaubhaft gemachten Bestand des Dauerschuldverhältnisses (favor negotii), der mit dem dringlich ausgesprochenen Verbot vorläufig gewahrt werden sollte.