Nachdem eine temporäre Rechtsübertragung während einer festen Vertragsdauer vereinbart und das Vorliegen wichtiger Gründe unter Hinweis auf die voneinander abweichenden Besprechungsprotokolle und die nachfolgende Bereitschaft der Gesuchstellerin zur weiteren Zusammenarbeit bestritten war, konnte ein vorsorgliches Verbot zur Wahrung des bestehenden Zustandes bis zur Klärung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Kündigung ausgesprochen werden. Hingegen hatte nicht die Gesuchstellerin, soweit dies überhaupt möglich gewesen wäre, den Negativbeweis zu erbringen, dass keine wichtigen Gründe vorlagen, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart verletzten, dass eine weitere