Aufgrund der Kundenorientierung durch die Gesuchsgegnerin lag es auf der Hand, dass die Gesuchsgegnerin innert kurzer Zeit selbst Tanzkurse veranstalten wollte und damit eine gegebenenfalls unzulässige Konkurrenzsituation zu schaffen beabsichtigte, was bei exklusiven Lizenzen eine Rechtsverletzung durch den Lizenzgeber darstellte (Rehbinder Manfred, Schweizerisches Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 1996, S. 133 oben). Der wirtschaftliche Erfolg der Gesuchstellerin hing wesentlich vom geltend gemachten Exklusivrecht ab. Weitere Nachweise konnten von der Gesuchstellerin im Rahmen von Art. 65 Abs. 1 URG nicht verlangt werden.