Ferner machte die Gesuchstellerin glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin ihre Rechte während der festen Vertragsdauer durch die ausserordentliche Kündigung verletzte und dass ihr daraus nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen, da sie Schadenersatzansprüche seitens ihrer Unterlizenznehmer zu befürchten hat. Aufgrund der Kundenorientierung durch die Gesuchsgegnerin lag es auf der Hand, dass die Gesuchsgegnerin innert kurzer Zeit selbst Tanzkurse veranstalten wollte und damit eine gegebenenfalls unzulässige Konkurrenzsituation zu schaffen beabsichtigte, was bei exklusiven Lizenzen eine Rechtsverletzung durch den Lizenzgeber darstellte (Rehbinder Manfred, Schweizerisches Urheberrecht, 2. Aufl.