Ihr Treuhänder bestätigte in der Folge eine praxisübliche Buchführung. Ferner machte die Gesuchstellerin glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin ihre Rechte während der festen Vertragsdauer durch die ausserordentliche Kündigung verletzte und dass ihr daraus nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen, da sie Schadenersatzansprüche seitens ihrer Unterlizenznehmer zu befürchten hat.