Ein vorzeitiges Kündigungsrecht wurde nur zugunsten der Gesuchstellerin erwähnt. Sie hat ihr Exklusivrecht auch tatsächlich ausgeübt und Unterlizenzen vergeben. Ihr sind auch finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Projekt entstanden. (...) Die Gesuchstellerin behauptete, es bestünden keine weiteren Zahlungsausstände (...). Ihr Treuhänder bestätigte in der Folge eine praxisübliche Buchführung.