Ohnehin geht es nicht um einen abschliessenden Nachweis, sondern lediglich um ein Glaubhaftmachen. Die Beweislastverteilung richtet sich somit ebenfalls nach der allgemeinen Norm von Art. 8 ZGB, wonach diejenige Partei Tatsachen zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen hat, die daraus Rechte zu ihren Gunsten ableitet. Die Gesuchstellerin hat mittels des Lizenzvertrages glaubhaft gemacht, dass ihr dingliche Exklusivrechte im Zusammenhang mit der Vermarktung von DJ Bobo-Choreographien zustehen. Die Vertragsdauer wurde fest bis 30. Juni 1998 vereinbart. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht wurde nur zugunsten der Gesuchstellerin erwähnt.