10.1. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin obliegt die Beweislast in der minderen Form des Glaubhaftmachens bezüglich des Vorliegens wichtiger Gründe, die eine ausserordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen würden, nicht der Gesuchstellerin, sondern ihr. Im Massnahmeverfahren kann von der gesuchstellenden Partei nicht mehr verlangt werden als hernach vom Kläger im allenfalls anschliessenden Zivilprozess. Ohnehin geht es nicht um einen abschliessenden Nachweis, sondern lediglich um ein Glaubhaftmachen.