{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_01-97-1-66_1997-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1617", "Checksum": "0f7bc36825dd7ef5a197e172a1e29d8f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["01 97 1/66", "1997 I Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 06.05.1997 01 97 1/66 (1997 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 06.05.1997 01 97 1/66 (1997 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 06.05.1997 01 97 1/66 (1997 I Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 und 65 Abs. 1 URG1; Art. 8 ZGB. Übertragung urheberrechtlicher Verwendungsbefugnisse (Urheberteilrechte). Ausserordentliche Kündigung eines auf feste Dauer abgeschlossenen urheberrechtlichen Lizenzvertrages durch die Lizenzgeberin aus wichtigem Grund. Beweislast im urheberrechtlichen Massnahmeverfahren für das Vorliegen wichtiger Gründe. Zahlungsschwierigkeiten während nahezu der ganzen bisherigen Vertragsdauer machen die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar, wenn dadurch der geschäftliche Ruf der Lizenzgeberin gefährdet wird. | URG (Urheberrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:05:47", "Checksum": "b9ec50c14901aeeb01b7b312ada27eb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 06.05.1997 01 97 1/66 (1997 I Nr. 14)\nRegeste:\nArt. 16 und 65 Abs. 1 URG1; Art. 8 ZGB. Übertragung urheberrechtlicher Verwendungsbefugnisse (Urheberteilrechte). Ausserordentliche Kündigung eines auf feste Dauer abgeschlossenen urheberrechtlichen Lizenzvertrages durch die Lizenzgeberin aus wichtigem Grund. Beweislast im urheberrechtlichen Massnahmeverfahren für das Vorliegen wichtiger Gründe. Zahlungsschwierigkeiten während nahezu der ganzen bisherigen Vertragsdauer machen die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar, wenn dadurch der geschäftliche Ruf der Lizenzgeberin gefährdet wird. | URG (Urheberrecht)\n\n Verfügung des Nidwaldner Kantonsgerichtspräsidenten. Dass vorläufig überhaupt keine Tanzkurse des DJ Bobo Dance-Clubs stattfinden, hat sich die Gesuchsgegnerin, die ihr eigenes Gesuch am Vortag gestellt hatte, selbst zuzuschreiben, wäre es ihr doch freigestanden, ihr Gesuch nach Kenntnis des vom Luzerner Obergerichtspräsidenten ausgesprochenen Verbots zurückzuziehen. Die Gesuchstellerin kann zudem nicht dazu verhalten werden, bei ihr selbst entstandene Urheberrechte im Zusammenhang mit dem Dance-Club ihrerseits auf die Gesuchsgegnerin zu übertragen, so dass gegen ihren Willen ohnehin keine Veranstaltungen des DJ Bobo Dance-Clubs mehr stattfinden können. |"}