{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_01-97-1-66_1997-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1617", "Checksum": "0f7bc36825dd7ef5a197e172a1e29d8f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["01 97 1/66", "1997 I Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 06.05.1997 01 97 1/66 (1997 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 06.05.1997 01 97 1/66 (1997 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 06.05.1997 01 97 1/66 (1997 I Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 und 65 Abs. 1 URG1; Art. 8 ZGB. Übertragung urheberrechtlicher Verwendungsbefugnisse (Urheberteilrechte). Ausserordentliche Kündigung eines auf feste Dauer abgeschlossenen urheberrechtlichen Lizenzvertrages durch die Lizenzgeberin aus wichtigem Grund. Beweislast im urheberrechtlichen Massnahmeverfahren für das Vorliegen wichtiger Gründe. Zahlungsschwierigkeiten während nahezu der ganzen bisherigen Vertragsdauer machen die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar, wenn dadurch der geschäftliche Ruf der Lizenzgeberin gefährdet wird. | URG (Urheberrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:05:47", "Checksum": "b9ec50c14901aeeb01b7b312ada27eb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 06.05.1997 01 97 1/66 (1997 I Nr. 14)\nRegeste:\nArt. 16 und 65 Abs. 1 URG1; Art. 8 ZGB. Übertragung urheberrechtlicher Verwendungsbefugnisse (Urheberteilrechte). Ausserordentliche Kündigung eines auf feste Dauer abgeschlossenen urheberrechtlichen Lizenzvertrages durch die Lizenzgeberin aus wichtigem Grund. Beweislast im urheberrechtlichen Massnahmeverfahren für das Vorliegen wichtiger Gründe. Zahlungsschwierigkeiten während nahezu der ganzen bisherigen Vertragsdauer machen die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar, wenn dadurch der geschäftliche Ruf der Lizenzgeberin gefährdet wird. | URG (Urheberrecht)\n\n Roland/David Lucas, Schweiz. Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/1, Basel 1995, S. 320, unter Hinweis auf BGE 112 II 50, 96 II 156 und 92 II 300), wie sie die Gesuchsgegnerin aussprach, ist vorliegend bestritten. Es obliegt somit der Gesuchsgegnerin, das Vorliegen der Tatsachen glaubhaft zu machen, die ihr eine weitere Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin während der festen Vertragsdauer verunmöglichten. 10.3. Die Gesuchsgegnerin illustriert die wichtigen Kündigungsgründe im vorliegenden Fall mit diversen Mahnungen und Reklamationen betreffend den DJ Bobo Dance-Club der Gesuchstellerin, welche schlussendlich teilweise direkt an sie gerichtet wurden. (...) Somit bestanden bereits kurze Zeit nach Beginn der festen Vertragsdauer offene Schulden, welche die Gesuchstellerin trotz Mahnungen nicht oder nur mit grosser Verzögerung beglichen hat. Dass damit auch der geschäftliche Ruf von DJ Bobo und dessen Management tangiert wurde, geht schon aus dem Umstand hervor, dass sich nachweislich zumindest ein Gläubiger von sich aus direkt mit der Gesuchsgegnerin in Verbindung gesetzt hat. Dies allein genügt bereits zur Begründung der Unzumutbarkeit. Es liegt auf der Hand, dass der geschäftliche Ruf von DJ Bobo, dessen Namen die Gesuchsgegnerin verwendet und im Dance-Club vermarktet, durch verärgerte oder verunsicherte Kunden des Dance-Clubs gefährdet wird, was auch seinem künstlerischen Auftreten in der Öffentlichkeit Schaden zufügen kann. DJ Bobo tritt nach aussen als ausgesprochener Exponent der Gesuchstellerin in Erscheinung, wobei das Publikum die rechtliche Unterscheidung zwischen Dance-Club und dem Künstler selbst kaum zu treffen vermag. Demgegenüber tangieren Unregelmässigkeiten bei der Vertragserfüllung im Innenverhältnis der Parteien (Buchführung, Abrechnung der Lizenzgebühren) den guten Ruf von DJ Bobo in der Öffentlichkeit kaum. (...) Letztlich spielt in bezug auf die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses indes auch die angesetzte Zahlungsfrist zur Begleichung sämtlicher Ausstände keine ausschlaggebende Rolle, zeigen doch die vorliegenden Akten generell, dass während nahezu der gesamten bisherigen Vertragsdauer fortlaufend Rechnungen unbezahlt geblieben sind, die aufgrund des gemeinsamen Namensstamms mit DJ Bobo in Verbindung gebracht werden. Dieser Umstand macht das Dauerschuldverhältnis untragbar. Die Gesuchsgegnerin vermag daher glaubhaft darzulegen, dass ihr Lizenzverhältnis mit der Gesuchstellerin aufgrund von deren Zahlungsschwierigkeiten auf Dauer erheblich belastet und so ihre geschäftliche Reputation gefährdet ist. Entsprechende Fristansetzungen blieben erfolglos. Diese Leistungsstörungen stellen wichtige Gründe dar, die es ihr nach Treu und Glauben unzumutbar machen, das Dauerschuldverhältnis fortzusetzen. Die Gesuchsgegnerin selbst hatte dabei Gesprächsbereitschaft gezeigt und zu Lösungen Hand geboten, die offenbar von der Gesuchstellerin nicht einzuhalten waren. Schlussendlich machte die Gesuchstellerin ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Lizenzerteilung durch die Gesuchstellerin an sie für den DJ Bobo Dance-Club, der aber nicht zustande kam. Damit sind wichtige Gründe glaubhaft gemacht, die eine umgehende Aufhebung des auf Dauer angelegten Lizenzvertrages rechtfertigen, wodurch zwischen den Parteien fortan nur noch Rückabwicklungspflichten bestehen (BGE 114 II 158). (...) Die von der Gesuchstellerin befürchteten Schadenersatzansprüche ihrer Unterlizenznehmer spielen bei der vorgenommenen Interessenabwägung keine Rolle. Die Unterlizenznehmer sind im Verhältnis zur Gesuchsgegnerin nur Hilfspersonen, so dass sich die Gesuchstellerin deren Leistungsverzögerungen anrechnen lassen muss. Sie kann deren Leistungsverzögerungen folglich nicht zur Rechtfertigung ihrer eigenen Zahlungsausstände heranziehen. Der Geschäftsführer der Gesuchstellerin beherrscht im übrigen selbst auch eine Unterlizenznehmerin. Zudem besteht gemäss den Franchiseverträgen ein sofortiges Kündigungsrecht seitens der Gesuchstellerin bei Leistungsverzug. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen den Franchisenehmern und deren Vertragspartnern. 10.5. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist unter diesen Umständen nicht erst im Zivilprozess über die Rechtsgültigkeit der ausserordentlichen Kündigung zu entscheiden. Vielmehr ist die Grundlage des dringlich angeordneten vorsorglichen Verbots dadurch aufgehoben worden, dass es der Gesuchsgegnerin gelang, das Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe glaubhaft zu machen. Sie entwertete damit den von der Gesuchstellerin glaubhaft gemachten immaterialgüterrechtlichen Schutzanspruch. Damit ist das Massnahmegesuch abzuweisen. Die superprovisorisch angeordnete Massnahme fällt dahin. Kein Grund für die Aufhebung kann indes die von R.B. selbst gleichzeitig erwirkte entgegenstehende superprovisorische Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten von Nidwalden sein, ansonsten könnte jede superprovisorische Anordnung dadurch unterlaufen werden, dass bei einem anderen Richter eine gegenteilige Massnahme erwirkt wird, um eine Pattsituation zu erzwingen, aufgrund derer sich die erste Massnahme erübrigte. Im Zeitpunkt der telefonischen und per Telefax erfolgten Vororientierung über die dringliche Massnahmeverfügung hatte die Gesuchsgegnerin jedenfalls noch keine Kenntnis über die"}