{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_01-97-1-66_1997-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1617", "Checksum": "0f7bc36825dd7ef5a197e172a1e29d8f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["01 97 1/66", "1997 I Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 06.05.1997 01 97 1/66 (1997 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 06.05.1997 01 97 1/66 (1997 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 06.05.1997 01 97 1/66 (1997 I Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 und 65 Abs. 1 URG1; Art. 8 ZGB. Übertragung urheberrechtlicher Verwendungsbefugnisse (Urheberteilrechte). Ausserordentliche Kündigung eines auf feste Dauer abgeschlossenen urheberrechtlichen Lizenzvertrages durch die Lizenzgeberin aus wichtigem Grund. Beweislast im urheberrechtlichen Massnahmeverfahren für das Vorliegen wichtiger Gründe. Zahlungsschwierigkeiten während nahezu der ganzen bisherigen Vertragsdauer machen die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar, wenn dadurch der geschäftliche Ruf der Lizenzgeberin gefährdet wird. | URG (Urheberrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:05:47", "Checksum": "b9ec50c14901aeeb01b7b312ada27eb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 06.05.1997 01 97 1/66 (1997 I Nr. 14)\nRegeste:\nArt. 16 und 65 Abs. 1 URG1; Art. 8 ZGB. Übertragung urheberrechtlicher Verwendungsbefugnisse (Urheberteilrechte). Ausserordentliche Kündigung eines auf feste Dauer abgeschlossenen urheberrechtlichen Lizenzvertrages durch die Lizenzgeberin aus wichtigem Grund. Beweislast im urheberrechtlichen Massnahmeverfahren für das Vorliegen wichtiger Gründe. Zahlungsschwierigkeiten während nahezu der ganzen bisherigen Vertragsdauer machen die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar, wenn dadurch der geschäftliche Ruf der Lizenzgeberin gefährdet wird. | URG (Urheberrecht)\n\n\n| Entscheid: | 10. - Die Gesuchstellerin (Lizenznehmerin) beruft sich auf den ordentlicherweise nicht kündbaren Lizenzvertrag und bringt vor, die Gesuchsgegnerin (Lizenzgeberin) gefährde ihre (dinglichen) Exklusivrechte durch die ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund. Die Gesuchsgegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Weiterführung des Vertragsverhältnisses sei ihr unzumutbar, weshalb die Kündigung rechtswirksam sei. 10.1. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin obliegt die Beweislast in der minderen Form des Glaubhaftmachens bezüglich des Vorliegens wichtiger Gründe, die eine ausserordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen würden, nicht der Gesuchstellerin, sondern ihr. Im Massnahmeverfahren kann von der gesuchstellenden Partei nicht mehr verlangt werden als hernach vom Kläger im allenfalls anschliessenden Zivilprozess. Ohnehin geht es nicht um einen abschliessenden Nachweis, sondern lediglich um ein Glaubhaftmachen. Die Beweislastverteilung richtet sich somit ebenfalls nach der allgemeinen Norm von Art. 8 ZGB, wonach diejenige Partei Tatsachen zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen hat, die daraus Rechte zu ihren Gunsten ableitet. Die Gesuchstellerin hat mittels des Lizenzvertrages glaubhaft gemacht, dass ihr dingliche Exklusivrechte im Zusammenhang mit der Vermarktung von DJ Bobo-Choreographien zustehen. Die Vertragsdauer wurde fest bis 30. Juni 1998 vereinbart. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht wurde nur zugunsten der Gesuchstellerin erwähnt. Sie hat ihr Exklusivrecht auch tatsächlich ausgeübt und Unterlizenzen vergeben. Ihr sind auch finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Projekt entstanden. (...) Die Gesuchstellerin behauptete, es bestünden keine weiteren Zahlungsausstände (...). Ihr Treuhänder bestätigte in der Folge eine praxisübliche Buchführung. Ferner machte die Gesuchstellerin glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin ihre Rechte während der festen Vertragsdauer durch die ausserordentliche Kündigung verletzte und dass ihr daraus nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen, da sie Schadenersatzansprüche seitens ihrer Unterlizenznehmer zu befürchten hat. Aufgrund der Kundenorientierung durch die Gesuchsgegnerin lag es auf der Hand, dass die Gesuchsgegnerin innert kurzer Zeit selbst Tanzkurse veranstalten wollte und damit eine gegebenenfalls unzulässige Konkurrenzsituation zu schaffen beabsichtigte, was bei exklusiven Lizenzen eine Rechtsverletzung durch den Lizenzgeber darstellte (Rehbinder Manfred, Schweizerisches Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 1996, S. 133 oben). Der wirtschaftliche Erfolg der Gesuchstellerin hing wesentlich vom geltend gemachten Exklusivrecht ab. Weitere Nachweise konnten von der Gesuchstellerin im Rahmen von Art. 65 Abs. 1 URG nicht verlangt werden. Nachdem eine temporäre Rechtsübertragung während einer festen Vertragsdauer vereinbart und das Vorliegen wichtiger Gründe unter Hinweis auf die voneinander abweichenden Besprechungsprotokolle und die nachfolgende Bereitschaft der Gesuchstellerin zur weiteren Zusammenarbeit bestritten war, konnte ein vorsorgliches Verbot zur Wahrung des bestehenden Zustandes bis zur Klärung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Kündigung ausgesprochen werden. Hingegen hatte nicht die Gesuchstellerin, soweit dies überhaupt möglich gewesen wäre, den Negativbeweis zu erbringen, dass keine wichtigen Gründe vorlagen, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart verletzten, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erschiene, so dass das Dauerschuldverhältnis während der festen Vertragsdauer gekündigt werden könnte. Dieser Sondertatbestand beruht auf Lebensumständen, aus denen die Gesuchsgegnerin das Recht auf ausserordentliche Auflösung des Vertrages ableitet, weshalb sie - ebenfalls im Sinne eines Glaubhaftmachens - den Nachweis zu erbringen hat, dass diese wichtigen Gründe tatsächlich bestehen. Es spricht keine Vermutung für die Wirksamkeit einer ausserordentlichen Kündigung. Auszugehen ist vielmehr vom glaubhaft gemachten Bestand des Dauerschuldverhältnisses (favor negotii), der mit dem dringlich ausgesprochenen Verbot vorläufig gewahrt werden sollte. Die Gesuchstellerin konnte sich darauf beschränken, das Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe substantiiert zu bestreiten. Sie hatte sich damit nur im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung des drohenden ernsthaften Nachteils zu befassen, der indes angesichts der abgeschlossenen Unterlizenz-/Franchiseverträge auf der Hand lag. 10.2. Nur die Übertragung von Urheberpersönlichkeitsrechten ist jederzeit widerruflich (Barrelet Denis/Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar, Bern 1994, S. 89, N 15 zu Art. 16 URG). Vorliegend wurden jedoch Vermarktungs- und Nutzungsrechte übertragen, die nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 URG (\"urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse\") Teilrechte nach Art. 16 Abs. 2 URG sein können (Weinmann Conrad, Die Rechtsnatur der Lizenz, Diss. Zürich, in: Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht, Bd. 40, Bern 1996, S. 483: \"absolut wirkende Nutzungsrechte\"), weshalb e contrario grundsätzlich vom Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit der Gesuchsgegnerin während der festen Vertragsdauer auszugehen ist. Die Begründetheit einer ausserordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund (von Büren"}