SchKG zu entscheiden sein. Im heutigen Zeitpunkt kann daher nicht gesagt werden, die Kläger verfügten bereits über eine genügende Sicherheit für die Verfahrenskosten, wie sie § 125 ZPO bietet. Der Beklagte wird die Sicherheit somit - wie eingangs erwähnt - durch Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren oder durch eine Bankgarantie zu leisten haben. I. Kammer, 20. Juli 2010 (01 10 8) |