Andere Arten der Sicherheit sieht die Zivilprozessordnung von Luzern nicht vor. Der Umstand, dass in den Geschäftsräumen des Beklagten ein Retentionsverzeichnis aufgenommen wurde, befreit ihn somit nicht von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 125 ZPO, selbst wenn sich das Retentionsrecht auch auf die Folgekosten erstreckt (vgl. Higi, Zürcher Komm., Art. 268-268a OR N 30). Abgesehen davon hatte der Beklagte bei der Vorinstanz geltend gemacht, sämtliche retinierten Gegenstände stünden im Eigentum Dritter. Darüber wird erst nach dem Verwertungsbegehren durch den Retentionsgläubiger im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG zu entscheiden sein.