b und c und Abs. 2 ZPO). 5.2. Der Beklagte bestreitet nicht, dass er den Klägern aus einem früheren Verfahren Prozesskosten schuldet, dass die Kläger ihm gegenüber einen provisorischen Verlustschein besitzen und dass er auch aus anderen Gründen zahlungsunfähig erscheint. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 125 ZPO sind somit grundsätzlich erfüllt. 6.- Nach § 127 ZPO kann die Sicherheit durch Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren oder durch Bankgarantie geleistet werden (§ 127 Abs. 1 ZPO). Andere Arten der Sicherheit sieht die Zivilprozessordnung von Luzern nicht vor.