5.1. Wer in einem ordentlichen oder einfachen Prozess ein Rechtsmittel einlegt, hat auf Gesuch der Gegenpartei für deren Parteikosten und die ihm im erstinstanzlichen Urteil überbundenen Prozesskosten Sicherheit zu leisten, wenn gegen ihn ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen, wenn er aus anderen Gründen zahlungsunfähig erscheint oder wenn er der Gegenpartei aus einem früheren Gerichtsverfahren Kosten schuldet (§ 125 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 ZPO).