Das Retentionsrecht biete nicht nur Sicherheit für die Mietzinsen, sondern auch für die Folgekosten. Eine zusätzliche Sicherstellung im Sinne von §§ 125 ff. ZPO würde zu einer unrechtmässigen Benachteiligung führen. Aus den Erwägungen: 5.1. Wer in einem ordentlichen oder einfachen Prozess ein Rechtsmittel einlegt, hat auf Gesuch der Gegenpartei für deren Parteikosten und die ihm im erstinstanzlichen Urteil überbundenen Prozesskosten Sicherheit zu leisten, wenn gegen ihn ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen, wenn er aus anderen Gründen zahlungsunfähig erscheint oder wenn er der Gegenpartei aus einem früheren Gerichtsverfahren Kosten schuldet (§ 125 Abs. 1 lit.