Ein bereits aufgenommenes Retentionsverzeichnis befreit nicht von der Pflicht zur Sicherheitsleistung. ====================================================================== Der Beklagte appellierte gegen ein Urteil des Amtsgerichts, das ihn zur Bezahlung der eingeklagten Forderungssumme an die Kläger verpflichtete. Im Rahmen des Appellationsverfahrens stellten die Kläger ein Sicherheitsleistungsgesuch. Der Beklagte machte geltend, er sei nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet, weil in seinen Geschäftsräumen bereits ein Retentionsverzeichnis aufgenommen worden sei. Das Retentionsrecht biete nicht nur Sicherheit für die Mietzinsen, sondern auch für die Folgekosten.