Die Beurteilung der Erfolgsaussichten hat jeweils vor jeder neu mit der Streitsache befassten Instanz zu Beginn des Verfahrens zu erfolgen. Der Richter entzieht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit ihre Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Lauf des Prozesses dahinfallen (§ 137 ZPO). Vor Obergericht hat sich die Appellantin mit dem vorinstanzlichen Urteil summarisch auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen falsch sein sollen. Auch hat sie neue Tatsachen oder Beweismittel, auf die sie sich im Rechtsmittelverfahren stützen will, vorzutragen.