| | Entscheid: | §§ 130 Abs. 2 und 137 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege kann zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Entscheidend für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss. ====================================================================== Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn der Prozess oder das Verfahren aussichtslos erscheint (§ 130 Abs. 2 ZPO). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten hat jeweils vor jeder neu mit der Streitsache befassten Instanz zu Beginn des Verfahrens zu erfolgen.