Die Beklagte erweckt angesichts der immer noch namhaften Betreibungen und der fehlenden eigenen Mittel zu deren Begleichung den Anschein der Zahlungsunfähigkeit. Das Gesuch des Klägers um Sicherstellung der Prozesskosten durch die Beklagte ist demnach gutzuheissen. Präsident der I. Kammer, 23. Mai 2006 (01 06 9) |