Dies umso weniger, als Z. gemäss seiner Zeugenbescheinigung vom 19. April 2006 den Darlehensvertrag nicht unterzeichnet hat und dies auch nicht tun wird. Dieser Gläubiger hat eine Forderung von Fr. 72'993.50 in Betreibung gesetzt, und seine Klage ist gemäss unbestrittener Darstellung des Klägers vom Amtsgericht gutgeheissen worden. Somit hat der grösste Gläubiger die Vereinbarung nicht unterzeichnet und seine Forderung erscheint jedenfalls nicht als zum Vornherein unbegründet. Die Beklagte erweckt angesichts der immer noch namhaften Betreibungen und der fehlenden eigenen Mittel zu deren Begleichung den Anschein der Zahlungsunfähigkeit.