Diese bestätigt, dass 54 % der Gläubiger, welche 79 % der anerkannten ausstehenden Forderungen vertreten, die Darlehensverträge unterzeichnet haben. Dieser Bestätigung lässt sich nicht entnehmen, welche Forderungen die Beklagte anerkennt und über welchen Betrag insgesamt Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Da allein vom Willen der Beklagten abhängig ist, ob sie eine Forderung anerkennt oder nicht, kann die Beklagte aus dieser Bestätigung somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als Z. gemäss seiner Zeugenbescheinigung vom 19. April 2006 den Darlehensvertrag nicht unterzeichnet hat und dies auch nicht tun wird.