Gemäss den weiteren Erklärungen der Beklagten in der Präambel der erwähnten Vereinbarung ist die X. AG, eine "Schwestergesellschaft" der Beklagten, bereit, die Beklagte bei der Regulierung deren finanziellen Verbindlichkeiten zu unterstützen. Daraus ist zu schliessen, dass die Beklagte selber weder zurzeit noch in naher Zukunft über eigene flüssige Mittel verfügt, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Daran vermag auch die Bestätigung der Y. Revisions AG vom 25. April 2006 an die Gläubiger der Beklagten nichts zu ändern. Diese bestätigt, dass 54 % der Gläubiger, welche 79 % der anerkannten ausstehenden Forderungen vertreten, die Darlehensverträge unterzeichnet haben.