Dieser Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem von der Beklagten zitierten Fall 01 05 11. Dort bestanden gegen den Rechtsmittelkläger keine offenen Betreibungen und dessen Erklärung, vermögenslos zu sein, erfolgte in einem Strafverfahren im Hinblick auf die Bemessung einer allfälligen Busse; zudem ergaben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen bisher nicht nachgekommen wäre (LGVE 2005 I Nr. 33). Gemäss den weiteren Erklärungen der Beklagten in der Präambel der erwähnten Vereinbarung ist die X. AG, eine "Schwestergesellschaft" der Beklagten, bereit, die Beklagte bei der Regulierung deren finanziellen Verbindlichkeiten zu unterstützen.