In der Präambel dieses Vereinbarungsentwurfs erklärt die Beklagte selber, sie sei im Verlaufe der letzten zwei Jahre aus verschiedenen Gründen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dass diese Erklärung nur im Hinblick auf die Vereinbarung eines möglichst tiefen Darlehenszinses abgegeben worden sein soll, erscheint wenig wahrscheinlich, denn ohne Not gesteht niemand freiwillig seine Zahlungsschwierigkeiten ein. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem von der Beklagten zitierten Fall 01 05 11.