Selbst wenn die Betreibungen nicht Ausdruck von Zahlungsunfähigkeit, sondern "bloss" einer schlechten Zahlungsmoral sind, soll, wer durch das Auflaufenlassen vieler Betreibungen den Anschein ernster Zahlungsschwierigkeiten erweckt, im Zweifelsfall mit den Folgen des Anscheins der Zahlungsunfähigkeit leben (LGVE 1995 I Nr. 31). Neben der immer noch erheblichen Anzahl bestehender Betreibungen mit einem Betrag von über Fr. 160'000.-- weist auch die von der Beklagten vorgeschlagene Vereinbarung mit ihren Gläubigern auf ihre Zahlungsunfähigkeit hin.