Sie hat in der Zwischenzeit somit drei Betreibungen im Betrag von Fr. 51'970.20 bezahlt. Es verbleiben aber immer noch offene Betreibungen in erheblichem Umfang. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts sind regelmässige Betreibungen in grösserer Zahl ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Selbst wenn die Betreibungen nicht Ausdruck von Zahlungsunfähigkeit, sondern "bloss" einer schlechten Zahlungsmoral sind, soll, wer durch das Auflaufenlassen vieler Betreibungen den Anschein ernster Zahlungsschwierigkeiten erweckt, im Zweifelsfall mit den Folgen des Anscheins der Zahlungsunfähigkeit leben (LGVE 1995 I Nr. 31).