Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn es sich bei der X. GmbH um ein Konkurrenzunternehmen des Gesuchstellers handelte. Die Gesuchsgegnerin hätte bei den Buchungsauszügen und Rechnungsduplikaten die Kundennamen anonymisieren oder eine separate Buchhaltung führen können (vgl. Hilty, a.a.O., S. 506). Präsident der I. Kammer, 9. Februar 2007 (01 06 23) |