1.7 des Lizenzvertrages, so dass die Abrechnung für den Gesuchsteller nicht nachvollziehbar war. Es ist somit glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin ihre Abrechnungspflicht verletzt hat. Zudem ist zu vermuten, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die relevanten Geschäftsunterlagen für eine Nachprüfung hätte zur Verfügung stellen müssen, auch wenn dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn es sich bei der X. GmbH um ein Konkurrenzunternehmen des Gesuchstellers handelte.