Zudem hat die Lizenznehmerin dem Lizenzgeber eine Abrechnung der lizenzgebührenpflichtigen Produkte zukommen zu lassen. 8.2. Am 29. Juli 2006 stellte die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eine Abrechnung über die Lizenzgebühren vom Januar bis Juni 2006 zu. Diese Abrechnung enthält undatierte Auftragsnummern und je den "Preis Ex B.". Daraus ergeben sich jedoch weder der fakturierte Warenwert noch die Nebenkosten wie Transporte, Rabatte, Skonti und Mehrwertsteuer. Damit fehlen die minimalen Angaben im Sinne von Ziff. 1.7 des Lizenzvertrages, so dass die Abrechnung für den Gesuchsteller nicht nachvollziehbar war.