Je nach Berechnungsart relevant sein können dabei insbesondere individuelle Kundenbeziehungen des Lizenznehmers, aus denen Rabatte, Zusatzkosten, eventuelle Garantiefälle und dergleichen hervorgehen (Reto M. Hilty, Lizenzvertragsrecht, Bern 2001, S. 504 f.). Die blosse Abrechnung wird dem Lizenzgeber oft nicht genügen. Vereinbart sein kann entsprechend ein Anspruch auf eine Kontrolle anhand der relevanten Geschäftsunterlagen; fehlt eine solche Vereinbarung, ist dennoch ein Kontrollrecht zu vermuten, denn ohne solches bietet die einseitig erstellte Abrechnung des Lizenznehmers dem Lizenzgeber keinerlei Gewähr für Richtigkeit.