Als Basis für die Berechnung der Lizenzgebühren, die dem Lizenzgeber zustehen, muss der Lizenznehmer eine Zusammenstellung jener Geschäfte anfertigen, welche aufgrund der lizenzvertraglichen Vereinbarung dafür relevant sind. Daraus hervorgehen müssen zumindest jene Angaben, die eine Nachprüfung ermöglichen; weitergehende Angaben können zwar vereinbart, ohne Vereinbarung aber nicht verlangt werden. Je nach Berechnungsart relevant sein können dabei insbesondere individuelle Kundenbeziehungen des Lizenznehmers, aus denen Rabatte, Zusatzkosten, eventuelle Garantiefälle und dergleichen hervorgehen (Reto M. Hilty, Lizenzvertragsrecht, Bern 2001, S. 504 f.).