Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer das Recht auf Nutzung eines ihm gehörenden Immaterialguts oder Immaterialgüterrechts einzuräumen, wobei dafür in der Regel eine Entschädigung geschuldet ist (von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., N 763). Zu den Hauptpflichten des Lizenznehmers gehört u.a. die Abrechnungspflicht (von Büren/Marbach, a.a.O., N 781). Als Basis für die Berechnung der Lizenzgebühren, die dem Lizenzgeber zustehen, muss der Lizenznehmer eine Zusammenstellung jener Geschäfte anfertigen, welche aufgrund der lizenzvertraglichen Vereinbarung dafür relevant sind.