Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin hatten einen Exklusivlizenzvertrag abgeschlossen. Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens hatte der Präsident der I. Kammer des Obergerichts zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin als Lizenznehmerin die Abrechnungspflicht über die Lizenzgebühren verletzt hat. Aus den Erwägungen: 8.- Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer das Recht auf Nutzung eines ihm gehörenden Immaterialguts oder Immaterialgüterrechts einzuräumen, wobei dafür in der Regel eine Entschädigung geschuldet ist (von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl.