Zur Ermittlung der Herkunft rechtsverletzender Markenwaren sind Auskunftsbegehren zulässig (E. 6.1). Da die Gesuchsgegnerin nicht vorträgt, von wievielen türkischen Lieferanten sie ihre Waren bezieht, kann auch nicht gesagt werden, die Gutheissung der Anträge sei unverhältnismässig. Präsident der I. Kammer, 16. August 2006 (01 06 10) |